Kurztitel
Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 4. Die Erhebungen sind bei privaten Haushalten durch mündliche Befragung von Personen, die älter als 15 Jahre sind, durchzuführen. Paragraph 4, Die Erhebungen sind bei privaten Haushalten durch mündliche Befragung von Personen, die älter als 15 Jahre sind, durchzuführen.
Die Erhebung gemäß § 2 Z 1 ist erstmalig über das Kalenderjahr 1998,Die Erhebung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist erstmalig über das Kalenderjahr 1998,
die Erhebung gemäß § 2 Z 2 ist ab dem Kalenderjahr 2000 durchzuführen.die Erhebung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, ist ab dem Kalenderjahr 2000 durchzuführen.