Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tourismus-Nachfragestatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 6. (1) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.Paragraph 6, (1) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die vorläufigen vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten vierteljährlichen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12066574
Alte Dokumentnummer
N4199810424O