Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondereinheiten-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 7. Die EBT ist über ihren in § 3 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt. Paragraph 7, Die EBT ist über ihren in Paragraph 3, festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
Dokumentnummer
NOR40027990