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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktikantenabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 27/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann es jeweils sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
  3. Absatz 3,Die auf Grund dieses Abkommens bereits ausgesprochenen Zulassungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung unberührt.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Szombathely, am 26. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006064

Dokumentnummer

NOR12066643

Alte Dokumentnummer

N4199811404U