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Art. 6

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 27/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktikantenabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 27/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zahl der Praktikanten, die auf jeder Seite jährlich zugelassen werden kann, wird für das erste Kalenderjahr mit 300 festgesetzt. Die Zahl für die Folgejahre ist unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Notenwechsel der zuständigen Stellen festzusetzen. Entsprechende Vorschläge sind von der im Artikel 1 Absatz 4, genannten Kommission zu erarbeiten.
  2. Absatz 2,Sofern die für ein Kalenderjahr festgesetzte Zahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Anspruch genommenen Arbeitsplätze nicht auf das folgende Jahr übertragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigung nach Artikel 2 Absatz eins, gilt nicht als Neuzulassung.
  3. Absatz 3,Sofern in einem Vertragsstaat Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern bestehen, sind die Zulassungen auf diese Höchstzahlen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10006064

Dokumentnummer

NOR12066639

Alte Dokumentnummer

N4199811400U