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Art. 3

Fassungen
ab 15.01.1998 — BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.01.1998 BGBl. III Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.01.1998BGBl. III Nr. 19/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei enthalten.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006066

Dokumentnummer

NOR12066658

Alte Dokumentnummer

N4199811433U