Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Durchführungsbestimmungen
Artikel 8
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung,
die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Bestimmung der Orte für die Übernahme
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12066663
Alte Dokumentnummer
N4199811438U