Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Minderheitensprache zu erlernen.
(2)Absatz 2,In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien, wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen ihres Bildungssystems sicherzustellen, daß Angehörige dieser Minderheiten angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.
(3)Absatz 3,Absatz 2 wird angewendet, ohne daß dadurch das Erlernen der Staatssprache oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12066682
Alte Dokumentnummer
N4199811676O