Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 19
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12066687
Alte Dokumentnummer
N4199811681O