Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat.
(2)Absatz 2,Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist.
(3)Absatz 3,Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee weiter.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12066693
Alte Dokumentnummer
N4199811687O