Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Schlagworte
Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2018
Dokumentnummer
NOR12066675
Alte Dokumentnummer
N4199811669O