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Art. 21

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße 8) gilt mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt. Das Wort „österreichischen“ vor „Exekutivorgane“ am Anfang des Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den Worten in Absatz 2 „bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße“ werden ein Komma und danach die Worte „die Wildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrnberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus Wildmoos Nr. 3“ eingefügt.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.
  2. Absatz 2,Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet 9) gilt mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte“ ersetzt.
    2. Ziffer 2
      In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst“ durch die Worte „Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen“ ersetzt.
    3. Ziffer 3
      An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3 und des Artikels 24 Absatz 2 treten für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15 dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.

    Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer/Nummer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.

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8) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1967,

9) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1967,

Schlagworte

Bächental, Polizeibeamter


Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066721

Alte Dokumentnummer

N4199811749U