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Art. 23

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Artikel 19 bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in Artikel 3 genannte gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den Artikeln 19 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.

    Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066723

Alte Dokumentnummer

N4199811751U