Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Artikel 19 bis 21 treten jedoch erst an dem Tage in Kraft, an dem die in Artikel 3 genannte gesonderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten in Kraft tritt, soweit diese die von den Artikeln 19 bis 21 betroffenen Durchgangsstrecken zum Gegenstand hat.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann ihn unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
Geschehen zu Wien, am 21. Dezember 1993, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066723
Alte Dokumentnummer
N4199811751U