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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig unter Angabe der bekannten Personalien des Häftlings, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds der Freiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachverhalts zu verständigen. Die verständigte Dienststelle/Behörde wird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066705

Alte Dokumentnummer

N4199811733U