Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangsstrecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfunddreißig Exekutivorganen ist die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde beziehungsweise die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle rechtzeitig zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12066707
Alte Dokumentnummer
N4199811735U