Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.05.1998 — BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.1998 BGBl. III Nr. 58/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 58/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Exekutivorgane und durchbeförderte Häftlinge benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen jedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit sich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus. Artikel 6 des Abkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr 1) findet keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahrzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung untersagt werden.
  3. Absatz 3,Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der zuständigen Sicherheitsbehörde des Durchgangsstaats vorher anzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob die Zulassung erteilt wird.

________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10006068

Dokumentnummer

NOR12066709

Alte Dokumentnummer

N4199811737U