Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.05.1998 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 64/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.05.199830.04.2004 BGBl. III Nr. 64/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 1998,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 64/1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Ungarns zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2004,).

Text

MAGYAR KÖZTARSASAG NAGYKÖVETSEGE

BOTSCHAFT DER REPUBLIK UNGARN

1010 Wien, Bankgasse 4-6, Tel.: 533 26 31

13/Y/62/1998

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Hochachtung zum Ausdruck und schlägt vor, mit Bezugnahme auf den Artikel 2 Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung zur Ergänzung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *2) vom 30. November 1994, im Auftrag ihrer Regierung eine Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet unter den folgenden Bedingungen zu errichten:

  1. Ziffer eins
    Die Republik Ungarn stimmt zu, daß Grenztierärzte der Republik Österreich auf der auf ungarischem Staatsgebiet gelegenen Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz in Durchführung der einschlägigen österreichischen und EU-rechtlichen Bestimmungen hoheitlich tätig werden.

  1. Ziffer 2
    Die Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz dient vorbehaltlich der diesbezüglichen EU-Entscheidung der grenztierärztlichen Kontrolle der nachstehend angeführten Arten von kontrollpflichtigen Sendungen, die über die österreichische Staatsgrenze gebracht und
    1. Litera a
      direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder
    2. Litera b
      durch Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU eingeführt oder
    3. Litera c
      durch das Gebiet der EU durchgeführt
werden sollen (kein Transit von Produkten aus Drittstaaten durch Ungarn):
  • Strichaufzählung
    alle Produkte tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, außer hängendes Fleisch;
  • Strichaufzählung
    alle Produkte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und der veterinärbehördlichen Kontrolle unterliegen;
  • Strichaufzählung
    keine lebenden Tiere.

Diese Aufgaben werden durch österreichische Grenztierärzte an Werktagen (Montag bis Samstag) in einem mit der Veterinärgrenzkontrollstelle Kophaza/Deutschkreutz vergleichbaren zeitlichen Rahmen besorgt.

  1. Ziffer 3
    Die Republik Ungarn stellt sicher, daß zur Unterstützung der
unter Punkt 1 genannten Tätigkeit die nachfolgenden Versorgungsleistungen und Dienstleistungen ohne Kosten für die Republik Österreich zur Verfügung stehen:
  1. Litera a
    das Gebäude zur veterinärbehördlichen Kontrolle sowie Büro- und Sozialräume für den österreichischen grenztierärztlichen Dienst mit Infrastruktur für Ver- und Entsorgung;
  2. Litera b
    Durchführung von Instandhaltungsarbeiten;
  3. Litera c
    Bedienung und Wartung der Heiz- und Kühlanlagen sowie sonstiger technischer Anlagen, zB Andock-Vorrichtung;
  4. Litera d
    Reinigung und Desinfektion gemäß Anordnung des österreichischen Grenztierarztes der Gebäude- und Außenanlagen, Schneeräumung, Streudienste im Bereich der Zugänge und Rampen, Bereitstellung der für die Wartung und Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile und Verbrauchsgüter;
  5. Litera e
    Bereitstellung der für die Objektbetreuung erforderlichen Geräte (Reinigungsgeräte, Palettenfahrgeräte, Elektrostapler, Leitern, usw.);
  6. Litera f
    Assistenzdienstleistungen durch Personal: Ausladung, Zwischenlagerung, Aufbereitung und Wiederaufladung von Sendungen (Verpflichtung zur Anwesenheit manuellen Hilfspersonals zu bestimmten Öffnungszeiten).

  1. Ziffer 4
    Die Republik Österreich trägt für ihren grenztierärztlichen
Dienst die Kosten für Telekommunikation und die anteiligen Kosten für die Beleuchtung und Heizung der Büro- und Sozialräume.

  1. Ziffer 5
    In der Republik Ungarn werden an der Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz Grenzbetriebsgebühren in einer solchen Höhe eingehoben, daß es nicht durch stark unterschiedliche Grenzbetriebsgebühren zu einer unangemessenen Verlagerung kontrollpflichtiger Sendungen zur Grenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz kommt.

  1. Ziffer 6
    Die beiden Vertragsparteien werden ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Abkommens und später jeweils über Verlangen einer Vertragspartei in Gespräche über Fragen der Vollziehung dieses Abkommens und über allfällige Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens eintreten.

  1. Ziffer 7
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann
von beiden Vertragsparteien zum Ende jedes Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

  1. Ziffer 8
    Die beiden Vertragsparteien ergreifen die notwendigen
Maßnahmen, um vorbehaltlich der diesbezüglichen EU-Entscheidung die Inbetriebnahme der Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes/Heiligenkreuz bis 1. Mai 1998 sicherzustellen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit dem angeführten Vorschlag der Regierung der Republik Ungarn einverstanden ist, beehrt sich die ungarische Seite der österreichischen Seite vorzuschlagen, daß diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung bilden werden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand.

Die Botschaft der Republik Ungarn in Wien benützt auch diesen Anlaß, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 222.140/0003e-III.4/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Ungarn seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

  „Die Botschaft der Republik Ungarn ... (es folgt der weitere Text

der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... Hochachtung zu

erneuern.”

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie damit, daß die Note der Botschaft der Republik Ungarn und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle Rabafüzes-Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet bilden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand, einverstanden ist.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen Anlaß der Botschaft der Republik Ungarn die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An die Ungarische Botschaft

Wien

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1995,

Schlagworte

Straßenverkehr, Büroraum, Versorgung, Heizanlage, Gebäudeanlage

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10006069

Dokumentnummer

NOR12066726

Alte Dokumentnummer

N4199811764U