Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 1998,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 005 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 005 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................. 100, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: .................... 100, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ........... 120, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................... 105, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................. 80, davon 18 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ...................... 150
Vorarlberg: ................. 25
Wien: ....................... 225, davon 77 für Schaustellerbetriebe