Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Indexsystem

  1. Absatz eins,Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicherten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.
  2. Absatz 2,Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Verbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren. Das Indexsystem muß so gestaltet sein, daß für den abrufenden Verbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar ersichtlich ist, daß die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen entsendenden Mitgliedstaat betreffen.

Die Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausgestaltet, daß er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Information gespeichert ist oder nicht, daß aber Verknüpfungen und Rückschlüsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlossen sind.

  1. Absatz 3,Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems werden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066742

Alte Dokumentnummer

N4199812178O