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Art. 31

Fassungen
ab 18.04.2007 — BGBl. III Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 31 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 3101.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

18.04.2007BGBl. III Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 31

Geheimhaltung

  1. Absatz eins,Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informationen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder mit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem Zweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheimschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem Rat vorgelegt wird.
  2. Absatz 2,Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicherheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörigkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen Bestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist.
  3. Absatz 3,Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenverarbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092366