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Art. 36

Fassungen
ab 18.04.2007 — BGBl. III Nr. 122/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 36 heute18.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 122/2007
Art. 3601.10.199817.04.2007 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

18.04.2007BGBl. III Nr. 122/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 36

Rechnungsprüfung

  1. Absatz eins,Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahresabschluß vor.
  2. Absatz 2,Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschluß vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid
    • Strichaufzählung
      an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,
    • Strichaufzählung
      an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,
    • Strichaufzählung
      an dritter Stelle steht, auf vier Jahre
    festgesetzt.
    Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.
  3. Absatz 3,Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat erörtert.
  4. Absatz 4,Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.
  5. Absatz 5,Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über den Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr.
  6. Absatz 6,Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanzordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092354