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Art. 39a

Fassungen
ab 29.03.2007 — BGBl. III Nr. 120/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39a heute29.03.2007 BGBl. III Nr. 120/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2007,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39 a

Inkrafttretensdatum

29.03.2007BGBl. III Nr. 120/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 39a

Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

  1. Absatz eins,Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
  2. Absatz 2,Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092303