Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39aArtikel 39 a
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 39a
Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
(1)Absatz eins,Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(2)Absatz 2,Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR40092303