Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 123/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2007,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3bArtikel 3 b
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3b
Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.
(2)Absatz 2,Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies
wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder
den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.
(3)Absatz 3,Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.
(4)Absatz 4,Europol unterreichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust zu schließenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR40092300