Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1998 — BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1998 BGBl. III Nr. 123/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1998BGBl. III Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Inhalt des Informationssystems

  1. Absatz eins,In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten – mit Ausnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 – gespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um die Daten über
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen nach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfertigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgende Angaben umfassen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Geburtsort,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit,
    4. Ziffer 4
      Geschlecht,
    5. Ziffer 5
      soweit erforderlich, andere zur Identitätsfeststellung geeignete Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche körperliche Merkmale.
  3. Absatz 3,Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf Europol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende Angaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informationssystem gespeichert, verändert und genutzt werden:
    1. Ziffer eins
      Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,
    2. Ziffer 2
      Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden könnten,
    3. Ziffer 3
      die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,
    4. Ziffer 4
      Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation,
    5. Ziffer 5
      Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Artikel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.
    Diese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch keinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst eingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die Daten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen Analysetätigkeit sind.
  4. Absatz 4,Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten Personengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese Information nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.
    Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf aufmerksam macht, daß es im Zusammenhang stehende Straftaten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informationen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austauschen können.
  5. Absatz 5,Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig eingestellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066739

Alte Dokumentnummer

N4199812175O