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§ 1

Fassungen
01.08.1998 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 85/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.08.199831.12.2018 BGBl. I Nr. 85/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 85/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Fremde, denen auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1996, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 1997, zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der Paragraphen 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (Paragraph 23, FrG) zu erteilen und zwar, wenn
    1. Ziffer eins
      für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;
    2. Ziffer 2
      sie Angehörige im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, FrG eines Fremden gemäß Ziffer eins, oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private.
  2. Absatz 2,Fremde gemäß Absatz eins,, die für den weiteren Aufenthalt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FrG eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, können diese im Inland beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10006073

Dokumentnummer

NOR12066855

Alte Dokumentnummer

N4199812357U