Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes - Bosnien-Herzegowina
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß § 1 als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 1 erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.Der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortübliche Unterkunft gilt für Fremde gemäß Paragraph eins, als erbracht, solange sie die ihnen am 1. Jänner 1998 zur Verfügung stehende Unterkunft bewohnen. Fremde, denen eine weitere Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erteilt wird, sind mit der Erteilung auf Dauer niedergelassen.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum des § 21 Abs. 4 und des § 24 Z 1 FrG beginnt bei Fremden gemäß § 1 Abs. 1 mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.Der Zeitraum des Paragraph 21, Absatz 4 und des Paragraph 24, Ziffer eins, FrG beginnt bei Fremden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung zu laufen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12066857
Alte Dokumentnummer
N4199812358U