Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1998 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 85/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.199831.12.2018 BGBl. I Nr. 85/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherung des weiteren Aufenthaltsrechtes - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 85/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fremden, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 4, 6, oder 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 1997, zum Aufenthalt berechtigt sind, die sich hier ständig aufhalten und denen eine endgültige Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen noch nicht zuzumuten ist, kann die Behörde (Paragraph 88, Absatz eins, FrG) auf Antrag ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von jeweils sechs Monaten im Bundesgebiet gewähren und im Reisepaß ersichtlich machen. Ist bei solchen Fremden mangelnde Rückkehrbereitschaft gegeben, weil sie ein entsprechendes Reintegrationsangebot, das ihnen nachweislich gemacht worden ist, nicht angenommen haben, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre, so hat die Behörde das vorübergehende Aufenthaltsrecht auf den für die Vorbereitung der Ausreise notwendigen Zeitraum zu beschränken.
  2. Absatz 2,Ist wahrscheinlich, daß Fremden, die auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 1997, zum Aufenthalt berechtigt sind, eine Rückkehr in ihre Heimat aus humanitären Gründen auf Dauer nicht zuzumuten ist, so kann ihnen, sofern die Mittel für ihren Unterhalt gesichert erscheinen, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG mit der erforderlichen Gültigkeitsdauer erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10006073

Dokumentnummer

NOR12066859

Alte Dokumentnummer

N4199812359U