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Art. 12

Fassungen
ab 30.11.1998 — BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute30.11.1998 BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.11.1998BGBl. III Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sieben
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

  1. Ziffer eins
    die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. Ziffer 2
    die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. Ziffer 3
    die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
  4. Ziffer 4
    die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  5. Ziffer 5
    die Kostenregelung und
  6. Ziffer 6
    die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006076

Dokumentnummer

NOR12066956

Alte Dokumentnummer

N4199812875O