Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens
Artikel 12
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR12066956
Alte Dokumentnummer
N4199812875O