Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 30.11.1998 — BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute30.11.1998 BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.11.1998BGBl. III Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 40.Tag nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander in diesem Fall über die Gründe für die Suspendierung und den Wegfall dieser Gründe in Kenntnis.

    Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1998 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006076

Dokumentnummer

NOR12066964

Alte Dokumentnummer

N4199812879O