Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 189/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am 40.Tag nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation in Kraft. Die Vertragsparteien setzen einander in diesem Fall über die Gründe für die Suspendierung und den Wegfall dieser Gründe in Kenntnis.
Geschehen zu Wien, am 26. Juni 1998 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR12066964
Alte Dokumentnummer
N4199812879O