Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 30.11.1998 — BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.11.1998 BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.11.1998BGBl. III Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006076

Dokumentnummer

NOR12066944

Alte Dokumentnummer

N4199812869O