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Art. 9

Fassungen
ab 30.11.1998 — BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.11.1998 BGBl. III Nr. 189/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1998,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.11.1998BGBl. III Nr. 189/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch vier
Begleitung

Artikel 9

  1. Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Erfolgt die Beförderung mit einer Fluggesellschaft der ersuchten Vertragspartei, so kann diese verlangen, daß ihr Personal die Begleitung vornimmt.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
  4. Absatz 4,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006076

Dokumentnummer

NOR12066950

Alte Dokumentnummer

N4199812872O