Kurztitel
Statistik - Gütereinsatz im produzierenden Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich
§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Abs. 3 und fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe), die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1 *1), folgenden Abschnitten zuzuordnen sind:Paragraph 2, (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Absatz 3 und fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe), die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993 S 1 *1), folgenden Abschnitten zuzuordnen sind:
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 - Abschnitt C)
Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 - Abschnitt D)
Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 - Abschnitt E)
Bauwesen (ÖNACE 1995 - Abschnitt F)
(2)Absatz 2,Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene (Betrieb) sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993 S 1, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
(3)Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen'' des Abs. 1 Z 4 zuzuordnen ist.Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen'' des Absatz eins, Ziffer 4, zuzuordnen ist.
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*1) In Verbindung mit der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten -
ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Verlag: Österreichische Staatsdruckerei AG.