Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 177/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 177/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1998,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 177/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der sich auf ihrem Gebiet aufgehalten hat und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben enthalten, die den Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und die rechtswidrige Einreise glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Antrag auf Übernahme und die Mitteilung, ob der Fremde übernommen wird, erfolgen im Wege der beiden Innenministerien.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Angehörigen eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit jener Vertragspartei besitzt, die den Übernahmsantrag gestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006083

Dokumentnummer

NOR12066997

Alte Dokumentnummer

N4199813207U