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Anl. 1

Fassungen
19.12.1998 bis 25.05.2000 — BGBl. II Nr. 451/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 119.12.199825.05.2000 BGBl. II Nr. 451/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzwischenzählungen - 1999 und 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.12.1998BGBl. II Nr. 451/1998

Außerkrafttretensdatum

25.05.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2000

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

                                                              Anlage

Position   Bezeichnung

           Jungvieh unter ein Jahr alt:

  1        Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

  2        Andere Kälber und Jungrinder, männlich

  3        Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

           Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt:

  4        Stiere

  5        Ochsen

  6        Schlachtkalbinnen

  7        Nutz- und Zuchtkalbinnen

           Rinder zwei Jahre alt und älter:

  8        Stiere und Ochsen

  9        Schlachtkalbinnen

10        Nutz- und Zuchtkalbinnen

11        Milchkühe

12        Andere Kühe

13        Rinder insgesamt

14        Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

15        Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

           Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit

           einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

16        50 bis unter 80 kg

17        80 bis unter 110 kg

18        110 kg und darüber

           Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

           darüber:

19        Jungsauen, noch nie gedeckt

20        Jungsauen, erstmals gedeckt

21        Ältere Sauen, gedeckt

22        Ältere Sauen, nicht gedeckt

23        Zuchteber

24        Schweine insgesamt

25        Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Schlagworte

Nutzkalb

Gesetzesnummer

10006085

Dokumentnummer

NOR12067032

Alte Dokumentnummer

N4199813273O