Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, insbesondere hinsichtlich:
der Vorgangsweise bei der Verständigung und der zuständigen Stellen;
der Modalitäten und Orte der Übernahme;
der für die Übernahme erforderlichen Beweismittel und anderen Unterlagen;
der Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
der Modalitäten der Durchbeförderung;
der Abhaltung von Expertengesprächen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014
Dokumentnummer
NOR12067162
Alte Dokumentnummer
N4199855370L