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Art. 16

Fassungen
ab 01.04.1998 — BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.04.1998 BGBl. III Nr. 160/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 1998,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. III Nr. 160/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach der gegenseitigen Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze 3) vom 22. April 1963 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

    GESCHEHEN zu Wien, am 7. Oktober 1997 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

___________________

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1963,

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014

Gesetzesnummer

10006089

Dokumentnummer

NOR12067164

Alte Dokumentnummer

N4199855372L