Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern - Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 1999,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland ........................ 700
Kärnten ........................... 180
Niederösterreich .................. 2 100
Oberösterreich .................... 800
Salzburg .......................... 30
Steiermark ........................ 1 200
Tirol ............................. 150
Vorarlberg ........................ 40
Wien .............................. 300