Rechtstracker.at

§ 31a

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 205/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31a heute01.01.2022 BGBl. I Nr. 205/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 205/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten gemäß FOG

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat als Auftragsverarbeiter für die in Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, genannten registerführenden Stellen mitzuwirken und dabei sicherzustellen, dass:
    1. Ziffer eins
      bei Einräumung des Online-Zugangs gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 Paragraph 31, sinngemäß mit folgenden Maßgaben angewendet wird:
      1. Litera a
        an die Stelle der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, bis 9 treten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      2. Litera b
        an die Stelle der wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 7, und 8 treten die wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG;
      3. Litera c
        an die Stelle der Statistikdaten treten die in den Verordnungen gemäß Paragraph 38 b, FOG freigegebenen Daten der Register gemäß Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG („Registerforschungsdaten“);
      4. Litera d
        an die Stelle der Erforderlichkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 9, tritt die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 FOG;
      5. Litera e
        wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden, oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, kein Online-Zugang auf Daten von Unternehmen in den Registern eingeräumt werden darf, die im selben Marktsegment tätig sind;
    2. Ziffer 2
      die Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 31, Absatz 4, eingehalten werden;
    3. Ziffer 3
      bei Anträgen, die auf eine Verknüpfung
      1. Litera a
        mit Registerforschungsdaten (Ziffer eins, Litera c,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2 d, Absatz eins, und 2 Ziffer 3, FOG eingehalten werden;
      2. Litera b
        mit externen Datenbeständen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,) gerichtet sind, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, eingehalten werden;
    4. Ziffer 4
      Anträge auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, und 3 geprüft werden;
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer 4, sowie die Angabe, welche Daten des jeweiligen Registers für das Forschungsvorhaben erforderlich sind, an die betreffende registerführende Stelle mitgeteilt werden sowie
    6. Ziffer 6
      nach Freigabe des Online-Zugangs durch die registerführende Stelle zu den Daten gemäß Ziffer 5 und Bezahlung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller der Fernzugriff für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung auf diese Daten innerhalb der Frist gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumt wird.
  2. Absatz 2,Die registerführenden Stellen haben nach Freigabe des Zugangs zu den Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, diese der Bundesanstalt unter Verwendung des bPK-AS elektronisch zu übermitteln. Die registerführenden Stellen sowie die für die Register zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister dürfen diese Daten jedenfalls auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mittels Online-Zugangs verarbeiten. Die registerführenden Stellen (Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, FOG) sind Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Absatz 3,Paragraph 31, Absatz 13 und 14 sowie Paragraph 38 b, Ziffer 2, FOG sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,4) Soll auf Antrag der wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG der Zugang zu den Daten der registerführenden Stellen gemäß Absatz eins, nicht im Wege des Online-Zugangs erfolgen, hat die Bundesanstalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 31, Absatz eins und 2 den Zugang einzuräumen. Gleiches gilt, wenn im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 4, seitens der Bundesanstalt festgestellt wird, dass bei der wissenschaftlichen Einrichtung keine gesicherte Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger gegeben ist.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40239586