Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstatistikgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Jahresabschluß, Lagebericht
§ 43.Paragraph 43,
Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des Paragraph 32 a, findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 211, UGB keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40162357