Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr - Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des dem Bundesland Salzburg bereits mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 410/1998, zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden. Paragraph 2, Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des dem Bundesland Salzburg bereits mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 1998,, zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 1999 enden.
Dokumentnummer
NOR12067323
Alte Dokumentnummer
N4199957314L