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Art. 9

Fassungen
ab 01.02.1999 — BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.02.1999 BGBl. III Nr. 36/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. III Nr. 36/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1) vom 28. Juni 1996 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996,

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10006100

Dokumentnummer

NOR12067344

Alte Dokumentnummer

N4199957546L