Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 36/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1) vom 28. Juni 1996 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/19961) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996,
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014
Dokumentnummer
NOR12067344
Alte Dokumentnummer
N4199957546L