Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4,
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie
Elternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oderElternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der Paragraphen eins, oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
minderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oderminderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der Paragraphen eins, oder 2 das vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
nahe Angehörige haben, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und ihr Unterhalt gesichert ist oder
Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß § 15 oder § 19 AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 19, AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12067380
Alte Dokumentnummer
N4199959067L