Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 461/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden. Niederlassungsbewilligungen gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2, können Fremden, denen nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR40002220