Kurztitel
Zugang zur Brücke von Andau (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
Text
Anlage 2 Die Beschriftung der in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau bestimmten Tafeln
1. Die Beschriftung der Tafeln auf österreichischem Staatsgebiet wird in deutscher, ungarischer, englischer, italienischer und französischer Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:
„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen. Der Zutritt zum Gebiet der Gedenkstätte sowie der Aufenthalt in diesem Gebiet ist ausschließlich während der Öffnungszeit zu Fuß und mit gültigem Reisedokument gestattet. Der Zutritt in das Gebiet mit Rollstühlen ist gestattet.
Öffnungszeiten: 1. April bis 31. Oktober täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr
Es ist verboten, das außerhalb der am Ende der Gedenkstätte errichteten Tafeln liegende Gebiet zu betreten.“
2. Die Beschriftung der Tafeln auf ungarischem Staatsgebiet wird in ungarischer und deutscher Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:
„Achtung! Ende der Gedenkstätte!
Weitergehen verboten!“