Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.04.1999 bis 31.01.2015 — BGBl. III Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 201.04.199931.01.2015 BGBl. III Nr. 70/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugang zur Brücke von Andau (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Anlage 2 Die Beschriftung der in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau bestimmten Tafeln

1. Die Beschriftung der Tafeln auf österreichischem Staatsgebiet wird in deutscher, ungarischer, englischer, italienischer und französischer Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:

„Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen. Der Zutritt zum Gebiet der Gedenkstätte sowie der Aufenthalt in diesem Gebiet ist ausschließlich während der Öffnungszeit zu Fuß und mit gültigem Reisedokument gestattet. Der Zutritt in das Gebiet mit Rollstühlen ist gestattet.

Öffnungszeiten: 1. April bis 31. Oktober täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr

Es ist verboten, das außerhalb der am Ende der Gedenkstätte errichteten Tafeln liegende Gebiet zu betreten.“

2. Die Beschriftung der Tafeln auf ungarischem Staatsgebiet wird in ungarischer und deutscher Sprache ausgeführt und hat folgenden Text zu enthalten:

„Achtung! Ende der Gedenkstätte!

Weitergehen verboten!“

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

10006104

Dokumentnummer

NOR12067386

Alte Dokumentnummer

N4199959158L