Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugang zur Brücke von Andau (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen, sofern sie im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in dem beim Grenzzeichen A/62/6 geöffneten Bereich überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen.
(2)Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Brücke selbst sowie in dem Bereich der angrenzenden Gedenkstätte aufhalten. Dieser Bereich ist in der als Anlage 1 beigeschlossenen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht.
(3)Absatz 3,Der im Absatz 1 bezeichnete Bereich ist auf beiden Seiten der Staatsgrenze mit mehrsprachigen Tafeln, die mit Hinweisen auf die Grenzübertritts- und Aufenthaltsbestimmungen versehen sind, zu kennzeichnen. Die Beschriftung der Tafeln ist in der Anlage 2 festgelegt.
(4)Absatz 4,Die Benützung der Brücke mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.
Schlagworte
Grenzübertrittsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR12067382
Alte Dokumentnummer
N4199959154L