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Art. 1

Fassungen
01.04.1999 bis 31.01.2015 — BGBl. III Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.199931.01.2015 BGBl. III Nr. 70/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugang zur Brücke von Andau (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. III Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige dritter Staaten dürfen, sofern sie im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, die österreichisch-ungarische Staatsgrenze in dem beim Grenzzeichen A/62/6 geöffneten Bereich überschreiten, um die Brücke selbst sowie den Bereich der angrenzenden Gedenkstätte zu besuchen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf der Brücke selbst sowie in dem Bereich der angrenzenden Gedenkstätte aufhalten. Dieser Bereich ist in der als Anlage 1 beigeschlossenen Darstellung, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, ersichtlich gemacht.
  3. Absatz 3,Der im Absatz 1 bezeichnete Bereich ist auf beiden Seiten der Staatsgrenze mit mehrsprachigen Tafeln, die mit Hinweisen auf die Grenzübertritts- und Aufenthaltsbestimmungen versehen sind, zu kennzeichnen. Die Beschriftung der Tafeln ist in der Anlage 2 festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Benützung der Brücke mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

Schlagworte





Grenzübertrittsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

10006104

Dokumentnummer

NOR12067382

Alte Dokumentnummer

N4199959154L