Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugang zur Brücke von Andau (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Anwendung dieses Abkommens kann von jeder der beiden Vertragsparteien aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorübergehend ausgesetzt werden, nachdem sie die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg davon verständigt hat. Auch von der Beendigung der Aussetzung ist die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege zu verständigen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden und tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November 1998, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR12067384
Alte Dokumentnummer
N4199959156L