Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 1999,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 079 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 079 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland .................. 102, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten ..................... 96, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich ........... 128, davon 28 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich .............. 103, davon 3 für Schaustellerbetriebe
Salzburg .................... 120, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark .................. 90, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Tirol ....................... 170
Vorarlberg .................. 30
Wien ........................ 240, davon 80 für Schaustellerbetriebe