Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern - Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 1999,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 555 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 555 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ......................... 370
Niederösterreich: ................... 830
Oberösterreich: ..................... 280
Salzburg: ........................... 5
Steiermark: ......................... 950
Tirol: .............................. 20
Vorarlberg: ......................... 30
Wien: ............................... 70