Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.199930.06.2001 BGBl. II Nr. 208/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 208/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht

Text

Anlage

Rinder

Jungvieh unter 1 Jahr alt:

Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

Andere Kälber und Jungrinder, männlich

Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

Stiere

Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder 2 Jahre alt und älter:

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

Rinder insgesamt

Schweine

Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)

Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe

Schafe insgesamt

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

Andere Ziegen

Ziegen insgesamt

Geflügel

Masthähnchen und -hühnchen

Legehennen

Art der Haltung von mindestens 50% der Legehennen (Käfig- oder Batteriehaltung, Bodenhaltung mit Auslauf, andere Haltungsformen) Hühner insgesamt

Sonstiges Geflügel (Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner) Nicht untersuchte Schlachtungen (vom 2. Dezember 1998 bis einschließlich 1. Dezember 1999):

Kälber

Schweine

Schafe (einschließlich Lämmer)

Sonstige:

Einhufer (Pferde)

Zuchtwild im Sinne der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1994, (Schalenwild):

Wildhuftiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet und zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden.

Schlagworte

Nutzkalb, Masthuhn, Käfighaltung

Gesetzesnummer

10006110

Dokumentnummer

NOR12067412

Alte Dokumentnummer

N4199960198L