Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Viehzählungen 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz, 80/01 Organisationsrecht
Text
Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.Paragraph 4, (1) Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2)Absatz 2,Es ist der Bestand an in der Anlage bezeichneten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Einhufern und Zuchtwild sowie die Anzahl der nicht untersuchten Schlachtungen gemäß der Anlage zu erfassen.
Dokumentnummer
NOR12067405
Alte Dokumentnummer
N4199960191L